BGer 8C_995/2012: Sachliche Gründe für eine ordentliche Kündigung im öffentlichen Personalrecht


Im Urteil vom 27. Mai 2013 (Az. 8C_995/2012) hatte das Schweizerische Bundesgericht über die sachliche Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung im öffentlichen Personalrecht zu befinden.

In casu ging es um die Entlassung einer Pflegedienstleiterin eines Spitals. Als Kündigungsgründe führte das Spital fehlende fachliche Ausbildung und notwendige Berufserfahrung sowie die nicht mehr vorhandene Vertrauensbasis in der Zusammenarbeit an.

Zur Frage der Auslegung von Bestimmungen des Obligationenrechts über Kündigungsbeschränkungen, insbesondere Art. 336 OR, als subsidiär anzuwendendes öffentliches Recht führte das Gericht aus:

„3.1. (…) Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass sachliche oder triftige Gründe für die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses vorliegen müssen, welche aber nicht die Intensität eines wichtigen Grundes erreichen müssen, welcher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht. Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann bei unzureichenden Leistungen, unbefriedigendem Verhalten, erheblichen Störungen der Arbeitsgemeinschaft oder aus betrieblichen Gründen der Fall sein. Einmalige geringfügige Beanstandungen reichen dabei jedoch noch nicht aus, denn es wird ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben verlangt (Urteile 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2; 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.2; MATTHIAS MICHEL, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 299 f.). Auf jeden Fall als unsachlich gelten Kündigungen, welche im Sinne des Obligationenrechts missbräuchlich wären (Art. 336 OR).“

Im vorliegenden Fall erachtete das Bundesgericht die Kündigung wegen Vertrauensverlustes als sachlich gerechtfertigt und schützt damit die Ausführungen der Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden). Zum Vertrauensverlust traf es folgende Feststellungen:

„3.3. (…)Der Vertrauensverlust bestand gemäss Aktenlage gegenüber der Spitalleitung, welche auch auf den fehlenden Rückhalt in der Ärzteschaft verwies. Die damalige Spitalleitung legte klar dar, dass weder Leistung noch Verhalten der Beschwerdeführerin befriedigend waren und insbesondere das mangelnde Vertrauen in die uneingeschränkte Umsetzung ihrer Zielvorgaben zum Vertrauensverlust geführt hat. (…)“

Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „öffentliches Interesse“ führte das Gericht aus:

„3.3. (…) Es entspricht einer allgemeinen Erfahrung, dass ein gravierend gestörtes Arbeitsklima sich über kurz oder lang negativ auf den Betrieb selber auswirkt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt in einem Fall von Vertrauensverlust grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die betrieblichen Interessen sind ein sachliches Kriterium, das bei der Wahl, wem zu kündigen ist, berücksichtigt werden darf (Urteile 8C_340/2009 vom 24. August 2009 E. 4.4.3 und 1C_354/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2.4). (…)“


Quelle: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, Az. 8C_995/2012