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E-Commerce

Button-Lösung: Pflichten für Schweizer Shopbetreiber

Seit dem 01.08.2012 gilt die so genannte ‚Button-Lösung’ in Deutschland. Diese gilt jedoch auch für den Crossborder-E-Commerce, d.h. für schweizer Shopbetreiber, Internethändler und Dienstleister, die auch an Verbraucher (Konsumenten) nach Deutschland verkaufen bzw. ihre Geschäftstätigkeit eindeutig nach Deutschland ‚ausrichten‘. Die deutsche Buttonlösung verlangt deutlich mehr, als nur den Kaufen-Button neu zu beschriften.

Was ist die ‚Button-Lösung‘?
Die sog. ‚Button-Lösung’ ist ein deutsches Gesetz zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Konsumenten) vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und soll das Leben der Verbraucher vereinfachen und vor sog. ‚Abofallen’ im Internet schützen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass sie kostenpflichtigen sind. Die Regelung gilt nur im Bereich Fernabsatz, also im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Reine b2b-Verträge sind nicht betroffen.

Wo ist die ‚Button-Lösung‘ geregelt?
Die ‚Button-Lösung‘ ist unter dem Titel „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehre“ in § 312g Abs. 2-4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

Zulässige und unzulässige Bezeichnungen bei der ‚Button-Lösung‘
Künftig muss bei kostenpflichtigen Onlineangeboten zwingend eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung vorgesehen sein. Zulässige Bezeichnungen sind auch: „Kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“. Nicht zulässig sind bisher in Onlineshops oft verwendete Formulierungen wie: „Bestellen“, „Weiter“, „Bestellung abschließen“, „Anmelden“, „Los“. Der neue Bestell-Button muss dem Verbraucher sofort und unmissverständlich klarmachen, auf was er sich einlässt.

Weitere Informationspflichten
Weiter müssen Unternehmer bei Online-Bestellungen künftig Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzeigen. Kosten dürfen nicht mehr im Kleingedruckten versteckt werden. Die Schaltfläche für die Bestellung muss unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Diese Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen im Internet – ob per Computer, Smartphone oder Tablet.

Rechtfolgen
Die Folgen bei mangelnder oder unzureichender Umsetzung der ‚Button-Lösung’ können gravierend sein: Zum einen riskiert man wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Zum anderen kommt kein Vertrag zustande und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung, denn das Gesetz sieht vor, dass ein Vertrag nur dann als wirksam abgeschlossen gilt, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (vgl. § 312g Abs. 4 BGB).


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Wo klagen? Gerichtsstand bei Internet-Vertragsstreitigkeit

Welches Gericht ist zuständig, wenn ein deutscher Verbraucher eine Urlaubsreise auf einer ausländischen Website bucht und diese mangelhaft ist? Kann er dann vor einem deutschen Gericht klagen oder muss er das in dem Land, aus dem die Website stammt?

Was ist, wenn ein ausländischer Hotelgast seine Übernachtung nicht bezahlt, diese aber zuvor im Internet gebucht hatte? Muss das Hotel den Gast dann in dessen Wohnsitzstaat verklagen?

Oft handelt es ich bei den Betreibern von Websites um Unternehmen mit Sitz im Ausland. Da stellt sich die Frage, welchem Recht deren Angebote unterliegen und vor allem in welchem Land sie zu belangen und verklagen sind. Denn es ist meist mit erhöhtem Aufwand verbunden in einem anderen Land Klage zu erheben, da z.B. eine andere Amtssprache gilt und ein ausländischer Anwalt beauftragt werden muss.

Welcher Gerichtsstand gilt grundsätzlich im Internet?
Bei Internetbuchungen oder –einkäufen ist der Gerichtsstand für Klagen nicht automatisch im Land des Wohnsitzes. Es kommt auf den Willen des Unternehmers an, auch im jeweiligen Land tätig zu sein. So der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH präzisierte damit die unionsrechtlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge in Fällen, in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden.

Geltende Rechtslage im EU-Recht
Nach der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen sind Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, in der Regel vor den Gerichten dieses Staates zu erheben.

Des Weiteren kann die Klage am Erfüllungsort erhoben werden, d.h. beim Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Liegt hingegen ein Verbrauchervertrag vor, gelten besondere Regeln, die den Verbraucher schützen sollen: Hat der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“, in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage beim Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem er selbst wohnt, und umgekehrt auch nur in diesem Staat verklagt werden.

«Ausrichtung» der Tätigkeit auf andere Staaten
Fraglich ist jedoch, wann ein Internetunternehmer seine Tätigkeit auf ein bestimmtes Land „ausrichtet“? Oder ob bereits darin, dass ein in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassenes Unternehmen seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, eine „Ausrichtung“ seiner Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten liegt? Die Beantwortung dieser Fragen ist deshalb wichtig, da im Fall eines Rechtsstreits dann die günstigeren Zuständigkeitsregeln der Verordnung Anwendung fänden, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen.

Dazu hat der Gerichtshof nun in zwei Fällen Stellung bezogen und ein Urteil gefällt. In den beiden Rechtsstreitigkeiten geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit im Sinne der Verordnung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausrichtet“, wenn er zur Kommunikation mit den Verbrauchern eine Website nutzt.

Wille des Unternehmers ist massgeblich
Der Gerichtshof stellte klar, dass durch die bloße gewerbliche Nutzung einer Website durch einen Unternehmer als solche noch nicht bedeute, dass er seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten „ausrichtet“. Vielmehr sei entscheidend, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen.

Anhaltspunkte für internationale „Ausrichtung“
Anhaltspunkte für den Willen des Unternehmers, auch im jeweiligen Land tätig zu sein, können laut EuGH folgende sein:

  • Alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, beispielsweise das Anbieten von Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten.
  • Ausgaben des Unternehmers für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern.
  • Der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten.
  • Die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl.
  • Die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“, oder die Verwendung neutraler Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“
  • Die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung.
  • Die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen.
  • Die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise geltenden.

Keine Anhaltspunkte seien jedoch die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf der Website oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl, denn solche Angaben liessen nicht erkennen, ob der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten orientiere.

Fazit:
Entscheidend für den Gerichtsstand im Internet ist die „Ausrichtung“ der gewerblichen Tätigkeit. Dabei kommt es auf den Willen des Unternehmers an, im jeweiligen Land tätig zu sein. Anhaltspunkt für den Willen ist, ob der Website und der gesamten Tätigkeit des Unternehmers entnommen werden kann, dass diese ihre Geschäfte auch in anderen Ländern tätigen wollten, bzw. dass sie dazu bereit waren. Der EuGH hat damit ein weitreichendes Urteil für den Online-Handel gefällt. Er präzisierte die unionsrechtlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge im Internet.

Quellen: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 118/10 v. 7. 12. 2010; Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-585/08 und C-144/09 v. 7. 12. 2010;

Rechtsnormen: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

Abmahnungen an schweizer Internethändler aus Deutschland

In letzter Zeit werden vermehrt Abmahnungen aus Deutschland an Schweizer Internethändler verschickt, wegen angeblicher oder tatsächlicher Wettbewerbsverstöße. Darin werden hohe Schadensersatzsummen und strafbewerte Unterlassungserklärungen gefordert.

Was können Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun? Wie können Sie Abmahnungen künftig vermeiden? Die folgende Checkliste gibt schnelle Antworten.

Inhaltsübersicht:
I. Was ist eine Abmahnung?
II. Abmahnung erhalten – Was tun?
III. Wann ist die Abmahnung berechtigt?
IV. Sind sog. Massenabmahnungen zulässig?
V. Sind bei einer anwaltlichen Abmahnung die Kosten angemessen?
VI. Wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?
VII. Was wird bei Online-Shops häufig abgemahnt?
VIII. Wie kann ich Abmahnungen künftig vermeiden?

I. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, eine bestimmte Rechtsverletzung künftig zu unterlassen oder eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Die Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel um Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen.

Die Abmahnung enthält:

  • Den Vorwurf einer Rechtsverletzung.
  • Eine Aufforderung, die Handlung künftig zu unterlassen sowie eine strafbewerte Unterlassungserklärung zu unterschrieben.
  • Eine angemessene Fristsetzung unter Androhung rechtlicher Schritte bzw. der gerichtlichen Durchsetzung.

In Deutschland wird sehr viel abgemahnt. Dort hat sich in jüngerer Vergangenheit eine regelrechte Abmahnwelle entwickelt. Teilweise werden Massenabmahnungen verschickt. Manche sog. „Abmahnanwälte“ sind ausschließlich auf Abmahnungen spezialisiert und machen einen großen Teil ihres Umsatzes damit. Wie in jeder Branche gibt es auch hier schwarze Schafe, die missbräuchlich und unberechtigt abmahnen.

Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat die Abmahnung besondere Bedeutung im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Arbeitsrecht, Markenrecht und Internetrecht.

II. Abmahnung erhalten – Was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie folgende Chekliste beachten:

  • Protokollieren Sie das Eingangsdatum, d.h. der Tag an dem die Abmahnung bei Ihnen zugestellt wurde.
  • Reagieren Sie rasch und ziehen Sie unverzüglich einen Anwalt zu Rate, der die Abmahnung genau überprüft.
  • Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung bis dahin zunächst nicht.
  • Zahlen Sie die Schadensersatzsumme bis dahin zunächst nicht.

Wenn sie diese Ratschläge beachten, können Sie gegebenenfalls sogar die gesamte Abmahnung abwehren.

III. Wann ist eine Abmahnung berechtigt?

Die Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von vielen Faktoren ab und ist in jedem Einzelfall neu zu beurteilen. Daher sollte die Abmahnung im Zweifel unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Es lassen sich jedoch einzelne Fallgruppen darstellen, in denen die Abmahnung stets unberechtigt ist.

Eine Abmahnung ist immer unberechtigt, wenn..

  • eindeutig keine Rechtsverletzung vorliegt.
  • der Abmahnende nicht zur Abmahnung befugt ist.
  • die Abmahnung missbräuchlich erfolgt.
  • es sich bei der Rechtsverletzung um eine Bagatelle handelt, d.h. keine spürbare Beeinträchtigung vorliegt.

IV. Sind sog. Massenabmahnungen zulässig?

Von sog. Massenabmahnungen (auch Serienabmahnung genannt) spricht man bei einer Vielzahl gleich lautender Abmahnschreiben. Diese können missbräuchlich sein, sind jedoch nicht zwangsläufig unzulässig. Zunehmend jedoch kritisieren deutsche Gerichte die Tätigkeit von sog. „Massenabmahnern“. Bereits eine ganze Reihe von Gerichten hat sich inzwischen mit Massenabmahnungen befasst und teilweise divergierende Entscheidungen gefällt.

V. Sind bei einer anwaltlichen Abmahnung die Kosten angemessen?

Die Anwaltskosten in Deutschland bemessen sich nach dem jeweiligen Streitwert (sog. Gebührenstreitwert). Abmahnende Rechtsanwälte versuchen teilweise diesen Streitwert besonders hoch anzusetzen. Dies ist nicht zulässig und muss dann korrigiert werden. Auch deutsche Gerichte werden hinsichtlich der Höhe der Kosten zunehmend sensibler und weisen zu hoch angesetzte Forderungen ab.

VI. Schutz vor Abmahnungen: Wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Abmahnung abzuwehren. Da dies unter Umständen mit erheblichen Risiken verbunden ist, ist es stets ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Falles zu beauftragen.

Es kommen folgende Reaktionsmöglichkeiten in Betracht:

  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Zurückweisung der Abmahnung, wenn keine Rechtsverletzung vorliegt und selbst aktiv zum „Gegenangriff“ übergehen.
  • Vergleichsverhandlungen führen. Diese können im Einzelfall erfolgsversprechend sein.

VII. Was wird bei Online-Shops häufig abgemahnt?

Besonders häufig werden bei Online-Shops folgende Bereiche abgemahnt:

  • Widerrufsrecht im Fernabsatz
  • Markenrechtsverletzungen
  • Urheberrechtsverletzungen
  • Impressum: Insbesondere Verstoß gegen Impressumspflicht und fehlerhafte Angaben
  • Jugendschutz
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Preisangaben: Insbesondere Verstöße gegen die deutsche Preisangabenverordnung (z.B. fehlende Angaben zur Mehrwertsteuer und Versandkosten)
  • Gewährleistungsrecht im Fernabsatz

Die Checkliste ist nicht abschließend. Weitere Abmahngründe müssen in Betracht gezogen werden.

VIII. Wie kann ich Abmahnungen künftig vermeiden?

Bitte warten Sie nicht, bis „das Kind in den  Brunnen gefallen ist“, denn Abmahnungen können Sie teuer zu stehen kommen. Die Chancen zur Vermeidung von Abmahnungen sind gerade bei Online-Shops gut, wenn die Rechtsverstösse früh und richtig erkannt werden.

Als Internethändler sollten Sie sich bereits frühzeitig mit den rechtlichen Themen befassen und Ihren Online-Shop (Webshop, Ebay-Account o.ä.) entsprechend ausgestalten.

Der beste Schutz ist die Prävention: „Man soll den  Brunnen nicht erst zudecken, wenn das Kind  hineingefallen ist“

Abmahnung wegen Facebook-Plug-In

Medienberichten zufolge werden derzeit Online-Händler abgemahnt, weil sie die Social-Plugins („Gefällt mir/ Like-Button“) von Facebook auf ihrer Website verwendet haben, ohne darauf in ihrer Datenschutzerklärung hinzuweisen.

Die Social-Media-Buttons sind in Deutschland datenschutzrechtlich problematisch. Durch deren Einbindung in eine Website wird Facebook erlaubt, personenbezogene Daten der Besucher zu erheben. Jedoch ist die Rechtslage bezüglich der Social-Media-Buttons höchst umstritten.

Es erscheint daher fragwürdig, ob die Abmahnungen überhaupt rechtlich zulässig sind und vor Gericht Bestand haben.


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AG München: Negative Bewertungen auf Ebay

Auf der Auktionsplattform eBay müssen auch negative Bewertungen hingenommen werden, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten. So entschied das Amtsgericht München.

Anspruch auf Löschung?
Das Gericht hatte darüber zu urteilen, ob negative Bewertungen auf Internetauktionsplattformen gelöscht werden können, bzw. ob ein Anspruch auf Löschung besteht.

Im vorliegenden Fall ging es um den Kauf eines gebrauchtes Notebooks auf eBay. Der Verkäufer nutzte hierzu sein eBay-Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme.

Etwas später sandte der Käufer ein Email an den Verkäufer und bat darum das Notebook selbst abholen zu können. Anstelle der vom Verkäufer geforderten Bezahlungsarten „Überweisung“ oder „Paypal“ schlug er daher die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice vor.

Am selben Tag noch wies der Verkäufer den Käufer darauf hin, dass eine Abholung des Notebooks nicht möglich sei und bestand auf den angegebenen Bezahlungsarten. Gleichzeitig schrieb er in seiner Email, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde.
Darauf hin gab der Käufer eine negative Bewertung dahingehend ab, dass der Verkäufer gleich mit Anwalt drohe und trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wolle.
Der Verkäufer erhob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München. Er wollte die Löschung dieser Bewertung.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab:

Der Inhalt der Bewertung entspräche den Tatsachen und sei daher zulässig. Die Ankündigung einen Anwalt einzuschalten, müsse aus Sicht des Käufers als Drohung gewirkt haben.
Dem verständigen Nutzer dränge sich darüber hinaus auf, dass der Kläger – trotz gewerblich genutzten Accounts – in diesem Fall als Privatmann verkaufen wolle, mit der Folge, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs mit seinen Schutzrechten für die Verbraucher nicht einschlägig wären. Auch diese Bewertung sei daher wahr.

Ein Anspruch auf Löschung der Bewertung würde nur bestehen, wenn die negative Bewertung einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle, betonte das Gericht. Dabei sei eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der ungestörten Ausübung seines Gewerbes einerseits und dem Interesse des Beklagten an freier Meinungsäußerung andererseits vorzunehmen. Danach müsse jemand grundsätzlich Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen nicht hinnehmen. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen hingegen seien grundsätzlich zulässig.

Quelle: Urteil des AG München vom 16.12.2009, AZ 142 C 18225/09; Pressemitteilung 53/10, 13. Dezember 2010.