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Konsumentenrecht

BGer 4A_210/2012: Zuständigkeit des Handelsgerichts auch für Konsumentenklagen

BGer 4A_210/2012: Zuständigkeit des Handelsgerichts auch für Konsumentenklagen

Das Bundesgericht hat unter Bestätigung des Beschlusses des Handelsgerichts Zürich vom 30.03.2012 (Vorinstanz) entschieden, dass das Handelsgericht auch für Klagen eines Konsumenten gegen eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma wegen Forderungen aus deren geschäftlicher Tätigkeit sachlich im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zuständig ist.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Art. 6 Handelsgericht

1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten
zuständig ist (Handelsgericht).

2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:

a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
c. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.

3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.

4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:

a. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.

5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.“

Der Rechtsstreit entbrannte über die Frage, wie die Formulierung „[…] sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt […]“ gemäss Art. 6 Abs. 3 2. HS ZPO auszulegen ist, namentlich, ob Art. 6 Abs. 3 ZPO auch auf die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO verweist.

Hierzu führt das Bundesgericht folgendes aus:

„2.7 […] Zwar ist nach der Definition in Art. 6 Abs. 2 lit. c erforderlich, dass die Parteien, also sämtliche am Streit beteiligten Personen, als Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind. Da aber Art. 6 Abs. 3 ZPO gerade von diesem Erfordernis eine Ausnahme macht und der klagenden Partei eine Wahlmöglichkeit für den Fall einräumt, dass nur die beklagte Partei (als Unternehmen) im Register eingetragen ist, kann die „handelsrechtliche Streitigkeit“, an welche die Zuständigkeit knüpft, in der Sache nicht wiederum unter Rückgriff auf eben dieses Erfordernis definiert und damit die Ausnahme im Ergebnis wegdiskutiert werden.“


Quelle: Urteil des Bundesgerichts vom 29.10.2012, 4A_210/2012 (zur amtl. Publikation vorgesehen)