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Markenrecht

Bundespatentgericht: „Young Wild & Sexy“

Das Bundespatentgericht hat die die Anmeldung der Wortfolge „Young Wild & Sexy“ als Marke für Tanzveranstaltungen wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Der Werbeslogan wirke lediglich als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art, ohne herkunftshinweisenden Charakter, etwa auf eine bestimmte Dienstleistung.

Laut Gericht bedeuteten die verwendeten englischen Begriffe allgemein verständlich „jung“, „stürmisch, verrückt, toll“ und „sexuell attraktiv, zu einer entsprechenden sexuellen Wirkung verhelfend“ sowie „erotisch attraktiv“. Die Adjektive könnten alle thematisch einer jungen, unbefangenen, offenen, unkonventionellen und freizügigen Einstellung und Ausstrahlung zugeordnet werden.

Einer fremdsprachigen Wortmarke wie der vorliegenden fehle jedoch die Unterscheidungskraft, wenn der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren nicht im Stande sei, deren Bedeutung zu erkennen.

„Young, wild & sexy“ erschöpfe sich in einer rein beschreibenden Sachaussage.
Die betreffende Wortfolge werde üblicherweise zur Beschreibung der genannten Eigenschaften verwendet, ohne überhaupt einen Unternehmenshinweis darzustellen, was schon gegen Originalität oder Prägnanz der Wortfolge spreche.

Quelle:

  • Bundespatentgericht, Beschluss v. 10. 11. 2010, Az. 27 W (pat) 84/10.

Generalanwalt EuGH: Haftung von eBay bei Markenrechtsverstössen

eBay hafte im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von den Nutzern ihres elektronischen Marktplatzes begangen worden sind. So die Ansicht des Generalanwalts des Gerichtshofes der Europäischen Union Jääskinen.

Wenn eBay jedoch die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden sei und derselbe Nutzer diese Verletzung fortführe oder wiederhole, könne das den Online-Marktplatz betreibende Unternehmen für haftbar erklärt werden.

L’Oréal, Inhaberin eines breiten Spektrum bekannter Marken, hatte eBay vorgeworfen, an den Markenrechtsverstößen, die von Verkäufern auf dem Online-Marktplatz begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern in Suchmaschinen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden.

Der Generalanwalt betont, dass eBay zwar im Allgemeinen von der Haftung für die von ihren Kunden auf ihrer Internetseite gespeicherten Informationen freigestellt sei, gleichwohl aber für den Inhalt der Daten, die sie als Werbende dem Suchmaschinenbetreiber mitteile, hafte.

Indem eBay die Marken von L’Oréal als Schlüsselwörter buche, die die Verbraucher auf den Online-Marktplatz führten, benutze sie demzufolge diese Marken für Waren, die von L’Oréal unter diesen Zeichen vertrieben würden.

Nach Ansicht des Generalanwalts führe die Benutzung der streitigen Marken durch eBay als Schlüsselwörter jedenfalls nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. In den Fällen, in denen die Anzeige selbst nicht über die Natur des werbenden Online-Marktplatzbetreibers täusche, sei eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in Bezug auf die Produkte unwahrscheinlich.

Quelle:

Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-324/09 „L’Oréal / eBay“; Pressemitteilung Nr. 119/10, Luxemburg, den 9. 12. 2010