Orchestermusiker


Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 20 a S. 2 UStG) sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester umsatzsteuerfrei. Für private Orchester gilt dies aber nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Ansonsten muss der Geiger, Cellist oder Trompeter eines Orchesters seine Leistung, d.h. sein Geigenspiel, Cellospiel oder Trompetenspiel jeweils einzeln versteuern, soweit er als Selbstständiger arbeitet.

Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind nach dem Urteil vom 18. Februar 2010 des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur für die durch das Orchester erbrachten Leistungen, sondern auch die Leistungen steuerfrei, die einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, als Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der BFH dies stets verneint und ist von der Steuerpflicht der durch den einzelnen Musiker erbrachten Leistung ausgegangen.  Die Aufgabe dieser bisherigen Rechtsauffassung ist maßgeblich auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2003 zurück zu führen.

Quellen: