Berufsmusiker kann häusliches Übungszimmer steuerlich absetzen


Das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung stelle ein häusliches Arbeitszimmer dar und ist darum in voller Höhe steuerlich absetzbar. So entschied das Finanzgericht Köln.

Nutzung des Raums zum Einstudieren von Musikstücken
Das Gericht gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 € in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Die Finanzrichter entschieden, dass ein Berufsmusiker die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen könne. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen insoweit nicht greifen.

Das Finanzgericht Köln widersprach damit der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle, liess jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Fazit:
Berufsmusiker können die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in voller Höhe steuerlich absetzen. Gemäß Finanzgericht Köln ist dabei entscheidend, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt wird, sondern in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sein muss.

Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.10.2010, Aktenzeichen: 9 K 3882/09.