Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (15.11.2012) in einem wegweisenden Urteil (sog. „Morpheus“-Entscheidung) entschieden, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen aus illegalem Musiktausch (Up-/Download) sog. Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn sie ihr Kind (in casu: ein 13-Jähriger) über ein Verbot rechtsverletzender Nutzung von Filesharingplattformen (Internettauschbörsen) vorher belehrt haben. Jedoch bestehe keine grundsätzliche Pflicht der Eltern zur Überwachung und ggf. Sperrung für die Nutzung des Internets durch ihre minderjährigen Kinder. Eine solche Verpflichtung der Eltern bestehe erst, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses hätten.
Dieses Urteil betrifft die deutsche Rechtslage zur Teilnehmer- bzw. Störer-Haftung der Eltern für Filesharing-Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. M.E. kann diese Haftungskonstellation auch auf ein Arbeitsverhältnis übertragen werden, bei dem ein Arbeitnehmer über den Internetanschluss des Arbeitgebers entgegen klarer Weisung/Reglement Immaterialgüterrechtsverletzungen begeht, etwa in Form des rechtswidrigen Filesharings.
Für die Schweiz kann diese Entscheidung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Das schriftliche Urteil des BGH wurde noch nicht publiziert.
Quelle und Vorinstanzen:
–Pressemitteilung des BGH vom 15.11.2012 zum Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 („Morpheus“)
–Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 30.03.2011, Az 28 O 716/10
–Urteil des Oberlandesgericht Köln (OLG) vom 23.03.2012 (Berufungsinstanz), Az. 6 U 67/11
Weitere Urteile zu dieser Thematik:
OLG Köln zur Filesharing-Haftung des W-LAN-Anschlussinhabers für Ehepartner
In diesem Zusammenhang hat bereits das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) entschieden, dass ein W-LAN-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für durch seinen Ehepartner begangene Urheberrechtsverletzungen im Internet hafte, wenn der Anschlussinhaber keine Kenntnis über die illegalen Aktivitäten seines Ehepartners habe. Im Übrigen bestehe keine Aufsichtspflicht unter Ehepartnern. Zu diesem Urteil hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.
Quelle:
–Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.05.2012 zum Urteil vom 16.05.2012 (6 U 239/11)
BGH zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen Dritter über W-LAN-Netz
Ebenfalls in diesem Zusammenhang steht das sog. „Sommer unseres Lebens“-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08), wonach ein W-LAN-Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die über das W-LAN-Netz des Anschlussinhabers begangen werden, nur auf Unterlassung hafte, wenn er sein W-LAN-Netz nicht ausreichend mit einem Passwort schützt. Der Anschlussinhaber ist jedoch regelmässig nicht auf Schadensersatz haftbar. Eine diesbezügliche Haftung als Täters komme jedoch gemäss des BGH in dieser Fallkonstellation nicht in Betracht, da der Anschlussinhaber regelmässig die Urheberrechtsverletzung im Internet (in casu: Zugänglichmachen eines Musiktitels) nicht begangen hat. Eine Teilnehmerhaftung in Form des Gehilfenschaft des W-LAN-Inhabers an der rechtswidrigen Haupttat des Dritten würde Vorsatz des W-LAN-Inhabers erfordern.
Quelle:
–Urteil des BGH vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08)
–Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2012 zum Urteil vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08)
Auch diese beiden Urteil sind nach deutschem Recht ergangen.