UrhG: Leistungsschutzrecht für Presseverlage?


An seiner 226. Sitzung am Freitag, den 01.03.2013, wird der Deutsche Bundestag über eine Änderung des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beraten. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Presseverlagen ein ausschliessliches Recht aufgeräumt werden soll, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet zugänglich zu machen.

Insbesondere soll das derzeitige Urheberrechtsgesetz nach § 87e mit einem neuen „Abschnitt 7 Schutz der Presseverlage“ durch folgende Bestimmungen ergänzt werden:

§ 87f Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen,
die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen“

Die Gesetzesänderung ist darauf ausgerichtet, Presseverlage zukünftig am Geschäftsmodell der Suchmaschinen finanziell zu beteiligen. Fraglich ist, ob hier letzlich nicht der Schuss nach hinten losgehen wird?
Der Kolumnist Sascha Lobo äusserte sich dazu am 26.02.2013 auf Spiegel Online treffend:

„Angenommen, die Suchmaschine zöge sich aus Deutschland zurück oder, etwas realistischer, würde ihr Suchprinzip auf „Opt In“ umstellen, so dass nur noch Seiten präsentiert würden, die das ausdrücklich und zu Googles Bedingungen akzeptieren. Dann würde sich selbst der theoretische, gewünschte Effekt des Leistungsschutzrechts in Nichts auflösen.“


Quellen: