Zeitung muss ungenehmigten Abdruck von Artikeln in einem Buch dulden – Künstlerische Technik der literarischen Collage. So entschied das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), lies aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Die Märkische Oderzeitung (MOZ) müsse den Abdruck der von ihr veröffentlichen Zeitungsartikeln, trotz Urheberrechtsverletzung, in dem Buch „Blühende Landschaften“ dulden.
„Blühende Landschaften“
Ein ehemaliger Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt, verfasste nach seiner Pensionierung ein Buch unter dem Titel „Blühende Landschaften“. In diesem Buch, das sich kritisch mit politischen und sozialen Erscheinungen der Geschichte des Aufbaus der Gerichtsbarkeit nach der Wende und ihrer „Aufbauhelfer“ aus dem Westen befasst, sowie in diesem Zusammenhang auch mit der Rolle der Presse auseinandersetzt, bezog er Zeitungsartikel und Lichtbilder ein, die in den Jahren seiner richterlichen Tätigkeit in der Märkischen Oderzeitung (MOZ) erschienen waren.
Märkischen Oderzeitung klagt wegen Verletzung ihrer Urheberrechte
Die MOZ sah in dem Abdruck ihrer Artikel, für den sie eine Einwilligung nicht erteilt hatte, eine Verletzung ihr zustehender Urheberrechte. Sie klagte deshalb vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung des ihrer Auffassung nach verbotenen Abdrucks; darüber hinaus stellte sie weitere Anträge, mit denen die Geltendmachung eines ihr durch die unerlaubte Veröffentlichung entstandenen Schadens vorbereitet
werden sollte.
Landgericht Potsdam gibt Unterlassungsklage statt
Das Landgericht Potsdam hatte u. a. der Unterlassungsklage stattgegeben. Dagegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat nun das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Kunstfreiheit rechtfertigt Urheberrechtsverletzung
Zur Begründung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, zwar habe der Beklagte in die urheberrechtlich geschützte Position der MOZ eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch durch die in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Kunstfreiheit geschützt. Der Beklagte habe mit seinem Buch „Blühende Landschaften“ ein literarisches Werk, damit ein Werk der Kunst, geschaffen. Er habe sich bei der Darstellung einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage bzw. der Montage inhaltlich und stilistisch unterschiedlicher Texte und Anschauungsobjekte bedient. Die Artikel und Lichtbilder habe er verwandt, um die politische und soziale Atmosphäre im Rahmen der dargestellten Ereignisse erfahrbar zu machen. In einem
solchen Fall müsse das Urheberrecht kunstspezifisch ausgelegt und angewendet werden.
Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Beklagte die in Streit stehenden Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden dürfen. Dem Eingriff in das Urheberrecht der MOZ komme nur geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder beträfen Tagesereignisse aus weit zurückliegenden Jahren. Ihr wirtschaftlicher Wert sei zum überwiegenden Teil durch die damalige Veröffentlichung erschöpft.
Autor musste keine Einwilligung der Zeitung einholen
Der Beklagte habe auch nicht die Erlaubnis der MOZ zur Einbeziehung der Artikel und Lichtbilder in sein Buch einholen müssen. Die künstlerische Freiheit des Beklagten dürfe nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er in der Wahl der von ihm zur Gewinnung des beabsichtigten Ausdrucks als erforderlich angesehenen Mittel dadurch eingeschränkt werde, dass er auf die Einwilligung der Klägerin angewiesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 9.11.2010 – 6 U 14/10; Pressemitteilung vom 09.11.2010 zu Az. 6 U 14/10.