Oberlandesgericht Koblenz verneint Haftung des Vermieters für eingelagerte Kunstwerke. Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken gemietet hat, könne vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen, wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.
Freischaffender Künstler hatte geklagt
Geklagt hatte ein freischaffender Künstler, der einen Lagerraum im Keller eines Anwesens im Landkreis Mainz-Bingen zu einer jährlichen Miete von 1800 Euro gemietet hatte und dort zahlreiche von ihm gefertigte Reliefs lagerte.
Wassereintritt in den Kellerräumen wegen Rohrbruch
Nachdem ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß gebrochen war, kam es zu einem Wassereintritt in den Kellerräumen des Anwesens. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Künstler angemieteten Raum, der circa 75 cm tiefer liegt als die anderen Kellerräume. Die Vermieterin ließ umgehend das Wasser abpumpen; außerdem wurde damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Künstlers ins Trockene zu bringen.
Wasserschäden in Höhe von 200.000 Euro
Durch die Wassereinwirkung waren insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie nun unverkäuflich seien. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von mehr als 200.000 Euro entstanden. Der Künstler hat die Vermieterin deshalb auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
LG Mainz bejahte Schadensersatz
Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzhaftung der Vermieterin dem Grunde nach bejaht und deshalb ein Grundurteil erlassen; über die Höhe des eingetretenen Schadens sei noch nachfolgend Beweis zu erheben.
OLG Koblenz wies Klage ab
Gegen das Grundurteil hatte die Vermieterin Berufung eingelegt. Der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat nun den Schadensersatzanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Keine Grundlage für Vermieterhaftung
Die Vermieterin schulde dem Künstler keinen Schadensersatz, weil eine Grundlage für eine Vermieterhaftung nicht gegeben sei. Ein Vermieter sei lediglich zu denjenigen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachte, um andere vor Schäden zu bewahren.
Keine gesetzliche Pflicht zur Wartung
Im Hinblick auf den Rohrbruch treffe die Vermieterin kein Verschulden. Die Bruchstelle befinde sich in einem Bereich, der nicht der Überprüfung durch den Schornsteinfeger unterliege und für den gesetzliche Verpflichtungen zur Wartung nicht ersichtlich seien. Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, bestehe nicht. Da die Vermieterin die Heizungsanlage durchaus Überprüfungen unterzogen habe – zuletzt am 30. Januar 2007 – und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht gegeben seien, habe die Vermieterin diesen Anforderungen genügt.
Informationspflicht hat nicht bestanden
Darüber hinaus hätte eine Pflicht zur früheren Information des Künstlers unter Zurückstellung anderer notwendiger Maßnahmen nur dann bestanden, wenn die Vermieterin Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert worden seien. Dies konnte der Künstler jedoch nicht beweisen.
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30. September 2010, Aktenzeichen: 2 U 779/09