Vor allem im Bereich der mittelständischen Wirtschaft und speziell der Familienunternehmen erfreut sich die Unternehmensform der GmbH & Co. KG ungebrochener Beliebtheit in Deutschland und wird häufig verwendet. In der Schweiz wird die Zulässigkeit bisher verneint.
GmbH & Co. KG in Deutschland
Die GmbH & Co. KG ist keine eigenständige Rechtsform, sondern entsteht durch die Grundtypenkombination einer Personengesellschaft (KG) mit einer Kapitalgesellschaft (Komplementär-GmbH), ohne dass die beteiligten Gesellschaften ihre rechtliche Selbstständigkeit einbüßen. Die Rechtsnormen der KG sowie der GmbH gelten jeweils gesondert. Die GmbH als Komplementärin schließt die persönliche Haftung in der KG aus und beschränkt damit die Haftung für Verbindlichkeiten der Gläubiger auf das Gesellschaftsvermögen.
Geltende Rechtsnormen
Hinter dem Begriff GmbH & Co. KG verbirgt sich grundsätzlich eine Kommanditgesellschaft im Sinne des § 161 HBG. Die GmbH & Co KG unterliegt daher grundsätzlich dem Recht der KG, geregelt in §§ 171 bis 177a HGB. Subsidiär gilt über § 161 II HGB das Recht der OHG und über § 105 II HGB das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB, wenn das Recht der KG oder das der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) keine Spezialregelungen enthält. Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist nach der Definition des § 161 HGB eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft, bei der bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter oder Komplementäre). Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht darin, dass der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH und somit eine Kapitalgesellschaft ist. Für die Komplementär-GmbH gilt das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Grundtypenvermischung und Haftungsbeschränkung
Die Grundtypenvermischung zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und einer Kapitalgesellschaft führt dazu, dass zwei verschiedene Gesellschaftstypen zu einem einzigen Unternehmen verbunden werden, ohne dass die beteiligten Gesellschaften ihre rechtliche Selbstständigkeit einbüßen. Die GmbH & Co. KG ist daher kein eigenständiger Gesellschaftstyp, sondern ein „künstliches Gebilde“, auf Basis der KG, die auch unmittelbar am Markt auftritt und das Handelsgewerbe des Unternehmens betreibt. Die GmbH soll demgegenüber als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäftsführung und Vertretung ausüben und verhindert damit vor allem, dass eine natürliche Person persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG mit ihrem Privatvermögen einstehen muss. Die GmbH haftet zwar mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch geht dieses üblicherweise nicht über das statuarische Kapital hinaus. Privatvermögen der beteiligten natürlichen Personen steht regelmäßig nicht als Haftungspotential zur Verfügung. Haftungsmasse ist somit lediglich das Stammkapital.
Strukturelle Vorteile
Die GmbH & Co. KG verbindet die strukturellen Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit den Vorzügen einer Personengesellschaft, indem sie die Haftungsbeschränkung und Fremdorganschaft mit der dem Recht der Personengesellschaften immanenten weitgehenden gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit vereint.
Rechtshistorischer Rückblick
Rechtshistorisch betrachtet gewann die GmbH & Co. KG erst Anfang des 20. Jahrhunderts von Bedeutung und das zunächst nur aufgrund steuerrechtlicher Motive. Sie wird daher auch zu Recht als „Kind der Gesetzesumgehung“ bezeichnet. Zwar wurde bereits im 19. Jahrhundert diskutiert, ob eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann (vgl. etwa OLG Hamburg, HansGZ 1891, 22; RGZ 36, 139), doch lehnten die Registergerichte die Eintragung noch ausnahmslos ab (vgl. z.B. OLG Hamburg, HansGZ 1890, 21ff). Die Zulässigkeit der Kombination aus Personen- und Kapitalgesellschaft wurde erstmals 1912 vom BayObLG anerkannt (BayObLG, OLGE 27, 331; ders. GmbHR 1914, 9). Seither gilt das Jahr 1912 als Geburtsjahr der GmbH & Co KG. Sämtliche Bedenken, die grundsätzliche Zulässigkeit betreffend, räumte jedoch erst das Reichsgericht im Jahr 1922 beiseite und folgte damit der Rechtsauffassung des BayObLG (RGZ 105, 101ff). Heute ist die zivil- und steuerrechtliche Zulässigkeit der GmbH & Co. KG unbestritten, zumal der BGH diese 1955 anerkannte (BGH WM 1956, 61, 63) und auch der Gesetzgeber durch eine Vielzahl von Bestimmungen deren Zulässigkeit dokumentiert hat (Z.B. §§ 19 II, 125a I 2, 129a, 130a, 130b, 172 VI, 172a, 177a HBG; 4 MitbestG).
Kapitalsicherung und Gläubigerschutz
Ungeachtet ihrer nunmehr fast 100 Jährigen Geschichte ist die GmbH & Co. KG weiter Gegenstand einer fortdauernden rechtswissenschaftlichen Diskussion. Zentrale Themen sind dabei die Bereiche der Kapitalsicherung und des Gläubigerschutzes, die wegen der Vermischung personen- und kapitalgesellschaftlicher Elemente besondere Probleme aufwerfen. Nur wenige Fragen werden bisher durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen geregelt, sodass gerade hier die Suche nach Problemlösungen der Wissenschaft und Praxis überlassen bleibt.
GmbH & Co. KG in der Schweiz ?
In der Schweiz ist die GmbH & Co. KG nicht möglich. Jedoch gibt es die Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Deren Rechtsgrundlagen befinden sich in den Artikeln 594 ff. Obligationenrecht. Zwar wurde die Zulässigkeit einer solchen Mischform auch im schweizer Recht kontrovers diskutiert. Allerdings kommen im schweizerischen Recht nur natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter in Frage. Dies aus Gründen des Gläubigerschutzes und des abschließenden Typenzwangs im Gesellschaftsrecht. Weiter ist auch die Kurzform „KG“ nicht zulässig.