Das Unternehmen koziol darf nun nicht mehr ihren Eierbecher unter der Bezeichnung „eiPott“ vertreiben. Apple hat unter Berufung auf die Marke „IPOD“ eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Oberlandesgericht Hamburg sieht in dem Namen eine Verwechslungsgefahr mit dem Medienabspielgerät des Herstellers Apple.
Das Unternehmen benutzte das Zeichen „eiPott“ kennzeichnungsmäßig für Eierbecher. Es handelt sich um eine künstliche Wortschöpfung aus den Begriffen „Ei“ und „Pott“ – norddeutsch für Topf –, die für Eierbecher in der deutschen Sprache unüblich ist.
Die Gemeinschaftswortmarke „IPOD“ ist unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt.
Der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg begründete seinen Beschluss damit, dass zwischen der Marke „IPOD“ und dem Zeichen „eiPott“ zwar keine Ähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestünde, jedoch Identität in klanglicher Hinsicht. Denn bei der Aussprache der Marke „IPOD“ sei die dem deutschen Durchschnittsverbraucher bekannte Übung, dass die Vorsilbe „i“ der bekannten Produkte von Apple („iPod“, „iPhone“, „iPad“) als „ei“ ausgesprochen werde. Dies sei jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen rechtlich erheblichen Teil der deutschen Verbraucherschaft anzunehmen und auf dieser Aussprache beruhe ja auch der Witz des angegriffenen Zeichens. Somit bestünde klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken. Die Verwendung der Marke „eiPott“ sei auch nicht durch die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt, da keine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit Apple und ihren Produkten zu erkennen sei.
Quelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2010 – 5 W 84/10.
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