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Markt & Wettbewerb

Basiszinssatz nach deutschem BGB ab 01.01.2019: -0,88%

Basiszinssatz nach deutschem BGB ab 01.01.2019: -0,88%

Die deutsche Bundesbank hat gemäss der gesetzlichen Vorgabe in § 247 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 20.12.2018 im deutschen Bundesanzeiger den Basiszinsatz bekanntgegeben. Dieser bleibt unverändert und beträgt ab 1. Januar 2019 -0,88%.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgrösse seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestigen oder gefallen ist. Bezugsgrösse ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (vgl. § 247 Abs. 1 BGB)

Auf den Basiszinssatz gemäss § 247 BGB nimmt u.a. die Vorschrift des § 288 BGB über die Verzugszinsen Bezug.

Das Schweizer Zivilrecht kennt keine Verzugszinsregelung, die auf einen Basiszinssatz referenziert bzw. einen veränderlichen Verzugszinssatz vorsieht. Vielmehr geht Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) von einem statischen Verzugszinssatz von fünf Prozent (fünf vom Hundert) pro Jahr aus.

Quellen/weiterführende Informationen:

DS-GVO und ihre Auswirkungen auf die Schweiz

DS-GVO und ihre Auswirkungen auf die Schweiz

INTERNETRECHT - DATENSCHUTZRECHT - DS-GVO

Arbeitspapier

Datenschutz-Grundverordnung und die Schweiz - Ausgewählte Aspekte der Auswirkungen der DS-GVO auf Unternehmen in der Schweiz.

Inhalt: Wer ist von der Datenschutz-Grundverordnung in der Schweiz betroffen? Was gilt bei einer Auslagerung der Datenspeicherung auf externe IT-Dienstleister? Besteht eine Pflicht für Schweizer Unternehmen zur Bestellung eines Vertreters in der EU?

Arbeitspapier: hier abrufbar (pdf)

Autor: Rechtsanwalt Bertram Buchzik


Basiszinssatz nach deutschem BGB ab 01.01.2018: -0,88%

Basiszinssatz nach deutschem BGB ab 01.01.2018: -0,88%

Die deutsche Bundesbank hat gemäss der gesetzlichen Vorgabe in § 247 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 21.12.2017 im deutschen Bundesanzeiger den veränderten Basiszinsatz bekanntgegeben. Dieser beträgt ab 1. Januar 2018 -0,88%.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgrösse seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestigen oder gefallen ist. Bezugsgrösse ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (vgl. § 247 Abs. 1 BGB)

Auf den Basiszinssatz gemäss § 247 BGB nimmt u.a. die Vorschrift des § 288 BGB über die Verzugszinsen Bezug.


Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 19.12.2017

Revision von UWG und PBV seit 1. April 2012 in Kraft

Am 1. April 2012 ist das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Dieses führt in Art. 3 Abs. 1 lit. p-u UWG mehrere neue Tatbestände ein, die bislang entweder nur über die Generalklausel des Art. 2 UWG oder noch gar nicht erfasst waren. Zugleich wurde die geänderte Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) in Kraft gesetzt.

Unlauter sind neu u.a.: Schwindeleien bei Einträgen in nutzlosen Online-Registern, unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken, Einschränkungen im Zusammenhang mit Gewinnversprechen, Schneeballsystemen bzw. Lawinen- und Pyramidensystemen oder die Missachtung von Opt-Outs in Telefonbüchern.

Für Anbieter von Waren, Werken und Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sieht das Gesetz in Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gewisse Informationspflichten und Pflichten hinsichtlich der technischen Infrastruktur vor. Im Einzelnen sind dies:

  • klare und vollständige Angaben über die Identität des Anbieters, dessen Adresse sowie E-Mail-Adresse (sog. „Impressumspflicht“)
  • Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
  • technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung erkannt und korrigiert werden können
  • unverzügliche elektronische Bestätigung einer Kundenbestellung

Diese Pflichten treffen insbesondere Online-Shop-Betreiber im E-Commerce. Betroffen sind hiervon grundsätzlich auch Online-Händler, die über Auktionsplattformen wie ricardo oder eBay handeln.

Ab 1. Juli 2012 wird Art. 8 rev. UWG über missbräuchliche Geschäftsbedingungen in Kraft treten. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:

„Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.“

Das bisherige Kriterium der „Irreführung“ entfällt und wird durch das Kriterium von „Treu und Glauben“ ersetzt.

In der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) wurden zusätzliche Dienstleistungen miteinbezogen: Neu muss nun auch bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten, bei Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten und Bestattungsinstituten sowie bei Notariatsdienstleistungen der tatsächlich zu zahlenden Preis genannt werden. Dies gilt zudem u.a. auch für Flug- und Pauschalreisen, die z.B. über das Internet gebucht werden können.

Quellen und weitere Informationen:

  • Revidiertes Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG (Stand: 1. April 2012): http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/241.de.pdf
  • Wortlaut der einzelnen UWG-Änderungen: http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/4909.pdf
  • Revidierte Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen, PBV (Stand: 1. April 2012): http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/942.211.de.pdf
  • Wortlaut der einzelnen PBV-Änderungen: http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/4959.pdf
  • Pressemitteilung des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vom 29.03.2012: http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=43978

BGH: Werbebeschränkungen für Lotterien

Lottogesellschaften sei es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat das oberste deutsche Zivilgericht entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) konkretisierte damit die Werbebeschränkungen für Lotterien in Deutschland.

Nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Mio. € sei grundsätzlich unzulässig, so der BGH. Die konkrete Gestaltung der Werbung einer Jackpotausspielung müsse sich jedoch in den zulässigen Grenzen halten. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV habe sich Werbung für öffentliches Glücksspiel „zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken“. Daher sei die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise zwar erlaubt, die Information über den Höchstgewinn müsse aber zudem (nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags) mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden, damit die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt werde.

Nicht zulässig hielt der BGH eine Ankündigung in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt wurden. Auch der Imperativ „Spiel mit“ als Titel eines Kundenmagazin sei unzulässig, da er eine Aufforderung zur Spielteilnahme enthalte.

Quellen:

  • BGH, Urteil v. 16.12.2010 – I ZR 149/08 – „Spiel mit“; Pressemitteilung Nr. 240/2010.

OLG Nürnberg: CD-Box mit „100 Number 1 Hits“ muss auch Originalhits enthalten

Wo „Number 1 Hits“ draufsteht, müssen auch Originalhits drin sein! Eine CD-Box mit „100 Number 1 Hits“ muss auch solche enthalten – und zwar keine sog. „Re-Recordings“ oder Liveaufnahmen sondern im Original. Handelt es sich nicht um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits, muss deutlich darauf hingewiesen werden. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.

„100 Number 1 Hits“ aus dem Lebensmittel-Discounter
Ein Lebensmittel-Discounter hatte Musik-Cd’s im sogenannten Non-Food-Bereich angeboten. Im Streitfall handelte es sich um eine CD-Box, betitelt mit „100 Number 1 Hits“, die 5 CDs enthielt und sowohl im Internet wie auch in den Geschäftsräumen der Beklagten für einen Verkaufspreis von 4,99 Euro erhältlich war.

CD mit überwiegend „Re-Recordings“
Die insgesamt 100 Titel der CD-Box gaben aber überwiegend nicht die in den damaligen Hitlisten geführten Versionen der Songs wieder, sondern waren sogenannte „Re-Recordings“, also Neueinspielungen eines Titels aus späterer Zeit von einem oder mehreren Mitgliedern der Originalgruppe bzw. des Originalkünstlers, oder es waren Liveaufnahmen. Bei welchen Titeln es sich um „Re-Recordings“ bzw. Liveaufnahmen handelte, konnte der Kunde in der Internetwerbung überhaupt nicht und bei der CD-Box selbst erst erkennen, wenn er die verschlossene Cellophanhülle entfernt, die einzelnen CDs aus der Verpackung entnommen und auf der Rückseite der CD-Hüllen am Ende der Titelaufzählung den in englischer Sprache angebrachten Hinweis gelesen hatte.

Verhalten wettbewerbswidrig: Käufer bekommt nicht die Hits die er erwartet
Dieses Verhalten hielt die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. für wettbewerbswidrig, denn die Verbraucher würden davon ausgehen, dass es sich bei allen Aufnahmen tatsächlich um Aufnahmen der ursprünglichen Hits handele, wie diese in den Charts vertreten waren. Und auch ein auf der CD-Hülle angebrachter gelber Aufkleber „Original Artists. Super Qualität“, der weiter unten und sehr viel kleiner den Hinweis enthielt „Einige Songs dieses Produktes wurden neu eingespielt …“, könne dieses Missverständnis nicht deutlich erkennbar ausräumen. Der Käufer bekomme also nicht die Hits, die er erwarte. Schließlich bedürfe es keiner weiteren Erläuterung, dass die Neueinspielung eines Musiktitels durch eine Musikgruppe, bei der nurmehr ein Mitglied der ursprünglichen Besetzung vorhanden ist und die Instrumentierung und der Sound verändert wurden, nicht mehr mit dem Original-Hit vergleichbar sei.

OLG bejaht Wettbewerbswidrigkeit: Irreführende Werbung!
Dieser Ansicht schloss sich nunmehr das Oberlandesgerichts Nürnberg an. Es genüge nicht, wenn lediglich Melodie, Text und Interpret (Letzterer teilweise) der Hits übereinstimmten. Denn es erwarte „ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums (…)dass ihm bei einer mit „Number 1 Hits“ beschriebenen CD-Box auch die damals in einer der Hitlisten befindlichen (Original-) Versionen verkauft werden“ – gerade darauf beruhe ja die besondere Wertschätzung der Stücke. Dies gelte auch hier, wo der Preis mit knapp ein Euro pro CD nur sehr gering bemessen war. Denn dass Massenartikel zu „Schnäppchen“-Preisen veräußert werden, sei im Discountbereich nicht unüblich.

Und auch der gelbe Aufkleber auf der Verpackung werbe lediglich in großen Lettern für „Original Artists“ und eine angebliche „Super Qualität“. Demgegenüber sei die weiter unten enthaltene Aufklärung über Re-Recordings und Liveaufnahmen in deutlich geringerer Schriftgröße gehalten und „nur für den Verbraucher, der keinerlei Sehschwäche hat, überhaupt noch lesbar“. Das reiche jedenfalls nicht aus, um den berechtigten Vorwurf der irreführenden Werbung zu entkräften.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, Urt. vom 26. Oktober 2010 – 3 U 914/10.

Abmahnungen an schweizer Internethändler aus Deutschland

In letzter Zeit werden vermehrt Abmahnungen aus Deutschland an Schweizer Internethändler verschickt, wegen angeblicher oder tatsächlicher Wettbewerbsverstöße. Darin werden hohe Schadensersatzsummen und strafbewerte Unterlassungserklärungen gefordert.

Was können Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun? Wie können Sie Abmahnungen künftig vermeiden? Die folgende Checkliste gibt schnelle Antworten.

Inhaltsübersicht:
I. Was ist eine Abmahnung?
II. Abmahnung erhalten – Was tun?
III. Wann ist die Abmahnung berechtigt?
IV. Sind sog. Massenabmahnungen zulässig?
V. Sind bei einer anwaltlichen Abmahnung die Kosten angemessen?
VI. Wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?
VII. Was wird bei Online-Shops häufig abgemahnt?
VIII. Wie kann ich Abmahnungen künftig vermeiden?

I. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, eine bestimmte Rechtsverletzung künftig zu unterlassen oder eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Die Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel um Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen.

Die Abmahnung enthält:

  • Den Vorwurf einer Rechtsverletzung.
  • Eine Aufforderung, die Handlung künftig zu unterlassen sowie eine strafbewerte Unterlassungserklärung zu unterschrieben.
  • Eine angemessene Fristsetzung unter Androhung rechtlicher Schritte bzw. der gerichtlichen Durchsetzung.

In Deutschland wird sehr viel abgemahnt. Dort hat sich in jüngerer Vergangenheit eine regelrechte Abmahnwelle entwickelt. Teilweise werden Massenabmahnungen verschickt. Manche sog. „Abmahnanwälte“ sind ausschließlich auf Abmahnungen spezialisiert und machen einen großen Teil ihres Umsatzes damit. Wie in jeder Branche gibt es auch hier schwarze Schafe, die missbräuchlich und unberechtigt abmahnen.

Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat die Abmahnung besondere Bedeutung im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Arbeitsrecht, Markenrecht und Internetrecht.

II. Abmahnung erhalten – Was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie folgende Chekliste beachten:

  • Protokollieren Sie das Eingangsdatum, d.h. der Tag an dem die Abmahnung bei Ihnen zugestellt wurde.
  • Reagieren Sie rasch und ziehen Sie unverzüglich einen Anwalt zu Rate, der die Abmahnung genau überprüft.
  • Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung bis dahin zunächst nicht.
  • Zahlen Sie die Schadensersatzsumme bis dahin zunächst nicht.

Wenn sie diese Ratschläge beachten, können Sie gegebenenfalls sogar die gesamte Abmahnung abwehren.

III. Wann ist eine Abmahnung berechtigt?

Die Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von vielen Faktoren ab und ist in jedem Einzelfall neu zu beurteilen. Daher sollte die Abmahnung im Zweifel unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Es lassen sich jedoch einzelne Fallgruppen darstellen, in denen die Abmahnung stets unberechtigt ist.

Eine Abmahnung ist immer unberechtigt, wenn..

  • eindeutig keine Rechtsverletzung vorliegt.
  • der Abmahnende nicht zur Abmahnung befugt ist.
  • die Abmahnung missbräuchlich erfolgt.
  • es sich bei der Rechtsverletzung um eine Bagatelle handelt, d.h. keine spürbare Beeinträchtigung vorliegt.

IV. Sind sog. Massenabmahnungen zulässig?

Von sog. Massenabmahnungen (auch Serienabmahnung genannt) spricht man bei einer Vielzahl gleich lautender Abmahnschreiben. Diese können missbräuchlich sein, sind jedoch nicht zwangsläufig unzulässig. Zunehmend jedoch kritisieren deutsche Gerichte die Tätigkeit von sog. „Massenabmahnern“. Bereits eine ganze Reihe von Gerichten hat sich inzwischen mit Massenabmahnungen befasst und teilweise divergierende Entscheidungen gefällt.

V. Sind bei einer anwaltlichen Abmahnung die Kosten angemessen?

Die Anwaltskosten in Deutschland bemessen sich nach dem jeweiligen Streitwert (sog. Gebührenstreitwert). Abmahnende Rechtsanwälte versuchen teilweise diesen Streitwert besonders hoch anzusetzen. Dies ist nicht zulässig und muss dann korrigiert werden. Auch deutsche Gerichte werden hinsichtlich der Höhe der Kosten zunehmend sensibler und weisen zu hoch angesetzte Forderungen ab.

VI. Schutz vor Abmahnungen: Wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Abmahnung abzuwehren. Da dies unter Umständen mit erheblichen Risiken verbunden ist, ist es stets ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Falles zu beauftragen.

Es kommen folgende Reaktionsmöglichkeiten in Betracht:

  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Zurückweisung der Abmahnung, wenn keine Rechtsverletzung vorliegt und selbst aktiv zum „Gegenangriff“ übergehen.
  • Vergleichsverhandlungen führen. Diese können im Einzelfall erfolgsversprechend sein.

VII. Was wird bei Online-Shops häufig abgemahnt?

Besonders häufig werden bei Online-Shops folgende Bereiche abgemahnt:

  • Widerrufsrecht im Fernabsatz
  • Markenrechtsverletzungen
  • Urheberrechtsverletzungen
  • Impressum: Insbesondere Verstoß gegen Impressumspflicht und fehlerhafte Angaben
  • Jugendschutz
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Preisangaben: Insbesondere Verstöße gegen die deutsche Preisangabenverordnung (z.B. fehlende Angaben zur Mehrwertsteuer und Versandkosten)
  • Gewährleistungsrecht im Fernabsatz

Die Checkliste ist nicht abschließend. Weitere Abmahngründe müssen in Betracht gezogen werden.

VIII. Wie kann ich Abmahnungen künftig vermeiden?

Bitte warten Sie nicht, bis „das Kind in den  Brunnen gefallen ist“, denn Abmahnungen können Sie teuer zu stehen kommen. Die Chancen zur Vermeidung von Abmahnungen sind gerade bei Online-Shops gut, wenn die Rechtsverstösse früh und richtig erkannt werden.

Als Internethändler sollten Sie sich bereits frühzeitig mit den rechtlichen Themen befassen und Ihren Online-Shop (Webshop, Ebay-Account o.ä.) entsprechend ausgestalten.

Der beste Schutz ist die Prävention: „Man soll den  Brunnen nicht erst zudecken, wenn das Kind  hineingefallen ist“

Abmahnung wegen Facebook-Plug-In

Medienberichten zufolge werden derzeit Online-Händler abgemahnt, weil sie die Social-Plugins („Gefällt mir/ Like-Button“) von Facebook auf ihrer Website verwendet haben, ohne darauf in ihrer Datenschutzerklärung hinzuweisen.

Die Social-Media-Buttons sind in Deutschland datenschutzrechtlich problematisch. Durch deren Einbindung in eine Website wird Facebook erlaubt, personenbezogene Daten der Besucher zu erheben. Jedoch ist die Rechtslage bezüglich der Social-Media-Buttons höchst umstritten.

Es erscheint daher fragwürdig, ob die Abmahnungen überhaupt rechtlich zulässig sind und vor Gericht Bestand haben.


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Zugangsverbot für Touristen in Coffeeshops der Niederlande

Um den Drogentourismus einzuschränken oder sogar zu unterbinden, hat der Gemeinderat von Maastricht den Inhabern von Coffeeshops verboten, Personen, die ihren tatsächlichen Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, den Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Damit sollen ausländische Touristen ferngehalten werden. Diese Einschränkung sei zulässig, entschied jetzt das höchste europäische Gericht.

Ziel ist Bekämpfung des Drogentourismus
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) führte aus, dass das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen „Coffeeshops“ zu gestatten, mit dem Unionsrecht im Einklang stehe. Diese Beschränkung sei durch das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen gerechtfertigt, das sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Unionsebene mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der Gesundheit der Bürger im Zusammenhang stehe.

Niederlande toleriert Cannabis – Coffeeshops
Die Coffeeshops sind hauptsächlich auf den Verkauf und Konsum von sogenannten „weichen“ Drogen ausgerichtet. Die Niederlande hatten bisher eine Politik der Toleranz gegenüber Cannabis verfolgt und genehmigten solche Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen. Daraus hatte sich ein regelrechter „Drogentourismus“ entwickelt, der zu erheblichen Belästigungen der Anwohner führte.

Betäubungsmittel sind in der EU verboten
Das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln ist jedoch eigentlich in allen Mitgliedstaaten verboten. Auch in den Niederlanden sind der Besitz, der Vertrieb, der Anbau, der Transport, die Herstellung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln einschließlich von Cannabis und seiner Derivate gesetzlich verboten (Gesetz über Betäubungsmittel von 1976, „Opiumwet 1976“).

Deshalb – so der EuGH – könne sich der Inhaber eines Coffeeshops hinsichtlich des Verkaufs von Cannabis nicht auf die Verkehrsfreiheiten oder das Diskriminierungsverbot berufen.

Quellen: EuGH Urteil in der Rechtssache C-137/0916. v. 12. 2010, Pressemitteilung Nr. 121/2010

OLG Naumburg: „SUPERillu“ vs. „illu der Frau“ – Keine Verwechslungsgefahr

Der Rechtsstreit „SUPERillu“ vs. „illu der Frau“ wurde nun vom Oberlandesgericht Naumburg (OLG) entschieden. Die Zeitschrift „SUPERillu“ bzw. der dahinter stehende Verlag hatte gegen die Verwendung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ durch einen konkurrierenden Verlag geklagt und in letzter Instanz vor dem OLG wegen fehlender Verwechslungsgefahr nicht Recht bekommen.

LG Magdeburg untersagte Nutzung des Titels
Zuvor hatte das Landgericht Magdeburg in erster Instanz die Nutzung des Zeitschriftentitels „illu der Frau“ untersagt. Das Landgericht hatte angenommen, der Verbraucher verbinde mit „SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag. Es bestehe daher zu Lasten der Klägerin – einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding – eine Verwechslungsgefahr.

Keine Verwechslungsgefahr durch den Titel „illu“
Das hat das OLG Naumburg nun anders bewertet und auf die Berufung die Klage abgewiesen. Der Titel der Beklagten „illu der Frau“ sei der Marke „SUPERillu“ nicht verwechselbar ähnlich. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für „Illustrierte“ nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.

Quellen: Oberlandesgericht Naumburg, Urt. v. 3. 9. 2010, Az. 10 U 53/09 – Pressemitteilung Nr.: 011/10; Zuvor Landgericht Magdeburg, Az. 7 U 234/09.

OLG Naumburg: Druckauflage eines kostenlosen Anzeigenblattes im Impressum

Die Aussage eines kostenlosen Anzeigenblattes im Impressum, über die Höhe seiner Druckauflage, die für erreichbare Haushalte im Verbreitungsgebiet erscheine, sowie die zahlenmäßige Zuordnung zu zwei Regionen, sei nach deutschem Recht nicht irreführend. Es werde damit nicht die (unrichtige) Vorstellung einer flächendeckenden Verteilung an sämtliche Haushalte zu 100% der Druckauflage erweckt. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg (OLG).

Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 23.04.2010, 10 U 54/09; vorgehend LG Magdeburg, Urt. v. 23.09.2009, 36 O 159/09.

BGH: Preisvergleich von Zahnärzten im Internet

Auf einer Internetplattform konnten Patienten einen Preisvergleich zwischen verschiedenen Zahnärzten vornehmen und dadurch die kostengünstigste Behandlung auswählen. Ein Preisvergleich für zahnärztliche Leistungen im Internet sei nicht „berufsunwürdig“ und daher zulässig, entschied der deutsche Bundesgerichtshof. Doch wird damit auch die Qualität der ärztlichen Behandlung gefördert?

Um verschiedene Angebote zu vergleichen können Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes auf der Plattform einstellen. Alsdann können andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben. Dem Patienten werden sodann die preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern der Patient sich für einen der Ärzte entscheidet, übermittelt die Plattform die Kontaktdaten und kassiert 20% vom Zahnarzt, wenn die Behandlung auch tatsächlich zustande kommt. Zuletzt können die Patienten den Zahnarzt auf der Plattform bewerten, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der Arzt an seine Kostenschätzung gehalten hatte.

Gegen dieses Geschäftsmodell hatten mehrere Zahnärzte geklagt und vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München zunächst Recht bekommen.

Anders entschied jetzt der deutsche Bundesgerichtshof. Danach verstosse die Preisvergleichsplattform nicht gegen ärztliches Berufsrecht und sei daher auch nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr diene der Preisvergleich den Patienteninteressen und sei schon deshalb kein „berufsunwürdiges“ Verhalten.

Den Richtern in Karlsruhe zufolge, sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zweiter Zahnarzt eine alternative Kostenberechnung vornehme und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließe, auch dessen Behandlung übernehme. Den Richtern in Karlsruhe zufolge, erleichtere das beanstandete Geschäftsmodell ein solches Vorgehen und ermögliche es dem Patienten gerade, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. Dieses Verhalten verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Kollegialität unter Ärzten und würde deshalb andere Zahnärzte auch nicht auf eine berufsunwürdige Art aus ihrer Behandlungstätigkeit verdrängen.

Fazit:
Das Urteil verschafft mehr Transparenz für die Patienten. Diese können über solche Plattformen ihren Arzt nun auch nach Kostengründen auswählen und mit anderen Angeboten vergleichen. Jedoch muss sich zeigen, ob dadurch auch die Qualität der ärztlichen Behandlung gefördert wird oder ob nur ein Preisdumping zwischen den Ärzten entsteht. Denn der Arzt soll sich auch in Zukunft an dem orientieren was medizinisch notwendig ist und nicht nach merkantilen Gesichtspunkten behandeln. Auf der Plattform wird in einer Art „Internet-Auktion“ die zahnärztliche Leistung im Internet „versteigert“. Der maßgebende Faktor dabei ist der Preis. Die Ärzte geben die Kostenvoranschläge ohne Voruntersuchung des Patienten.

Damit werde das Arzt-Patienten-Verhältnis diskreditiert: „Der BGH gestattet damit, medizinische Behandlungen wie Konsumprodukte versteigern zu lassen“ so der Präsident der Bundeszahnärztekammer in einer aktuellen Stellungnahme.

Quellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.12.2010, Az. I ZR 55/08; Pressemitteilung Nr. 230/2010 v. 1.12.2010; Bundeszahnärztekammer, Pressemitteilung v. 02.12.2010