Deutschland: "Schwarzsurfen" in fremden WLAN nicht strafbar


Das sog. „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nach Deutschem Recht grundsätzlich nicht strafbar. So entschied das Landgericht Wuppertal. Anlass war die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungs-Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal.

Staatsanwalt hält „Schwarzsurfen“ für strafbar
Die Staatsanwaltschat war jedoch ganz anderer Meinung. Sie hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen.

Amtsgericht verneint Strafbarkeit
Das Amtsgericht Wuppertal hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und daher bereits eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Landgericht bestätigt Auffassung des Amtsgerichts – „Schwarzsurfen“ nicht strafbar
Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche Bewertung der Amtsrichter nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Das Landgericht Wuppertal hat in seinem Beschluss entschieden, dass man sich bei der Nutzung von fremden, offenen WLANs grundsätzlich nicht strafbar mache. Die Kammer verneinte die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt.

Keine Strafbarkeit nach Telekommunikationsgesetz
Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) hält die Kammer nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde.

Kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz
Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.

Kein strafbarer Computerbetrug, Erschleichen von Leistungen oder Auspähen von Daten
Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs halten die Richter nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei ebenso nicht gegeben.

Quelle: LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az.: 25 Qs 177/10