BGH: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz für Amateurfußballspiele


Hartplatzhelden gewinnen vor dem Bundesgerichtshof – Fußballverband hat kein Monopol an Videos von Amateurfußballspielen.

Ein Fußballverband muss es hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen im Internet zur Verfügung gestellt werden. So entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit um die Internetplattform „www.hartplatzhelden.de“. Damit hat sich das Amateurfußballportal in der entscheidenden letzten Instanz vor dem BGH gegen den Württembergischen Fußballverband durchgesetzt.

www.hartplatzhelden.de ist ein werbefinanziertes Amateurfussballportal
„www.hartplatzhelden.de“ ist ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Amateurfußballverband hält dies für unzulässig und wettbewerbswidrig
Dagegen hatte der Württembergische Fußballverband e.V. geklagt. Der Verband war der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zustehe. Er hatte daher von den Betreibern der Homepage „www.hartplatzhelden.de“ unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

LG Stuttgart gibt Verband Recht – OLG Stuttgart lässt Revision zu
Die Klage hatte zunächst vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte dann die Berufung zurückgewiesen und die Revision zum BGH zugelassen.

BGH verneint Monopol des Verbands und weist Klage ab
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, dass der Fußballverband es hinnehmen müsse, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht würden. Es bestehe kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele.

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele
Der BGH hatte ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstelle. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedürfe im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger könne sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt würden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

Quellen:

  • Bundesgerichtshof – Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden;
  • OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08;
  • LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH