Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für sog. Imagewerbung, d.h. Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. So hat der deutsche Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Unternehmen, das verschiedene Tabakmarken in Deutschland vertreibt, hatte eine Anzeige im „Vorwärts“ veröffentlicht, mit der groß herausgestellten Überschrift „Unser wichtigstes Cigarettenpapier“ und dem folgenden Text:
„Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen, können Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …“
Unter diesem Text waren die von dem Unternehmen in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken kleingedruckt aufgeführt.
Dagegen klagte der Verbraucherverband. Er beanstandete diese Anzeige als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat der Klage nun stattgegeben. Mit der Anzeige werde – so der BGH – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Das Tabakunternehmen stelle sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetze. Die Leser der Anzeige würden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken mache.
Spätestens durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige könne der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen könne. Damit sei zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreiche.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. November 2010, Aktenzeichen: I ZR 137/09.