BGH: Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht


Die Werbekampagne mit Günther Jauch war zulässig. Die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ist ausnahmsweise auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren. So entschied der deutsche Bundesgerichtshof und stärkt damit das Grundrecht der Pressefreiheit.

Potraitfoto ohne Einwilligung veröffentlicht

Im Streitfall hatte das neue Magazin „Markt & Leute“ auf der Titelseite ein Portraitfoto von Günther Jauch veröffentlicht mit der Überschrift „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“. Dies erfolgte allerdings ohne Einwilligung von Günther Jauch. Die Ausgabe sollte als sog. Nullnummer (=Vorabausgabe als Werbung) lediglich als Einführungswerbung für das Magazin dienen und wurde als gedruckte Zeitung und online im Internet angeboten.

Dagegen klagte Günther Jauch auf Schadensersatz. Er war der Ansicht, die Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung für das Magazin verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen.

Dem folgte der Bundesgerichtshof jedoch nicht und wies die Klage ab.

Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie von Günther Jauch als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordere – so der BGH – eine Abwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von dem Magazin wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos sei hier vergleichsweise geringfügig, weil das Magazin damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt habe, ohne den Werbewert oder das Image von Herrn Jauch darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Das Magazin könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren.

Der Bundesgerichtshof  hat seine Auffassung bekräftigt, die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite werbe, verpflichtet sei, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell seien, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt seien (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – Der strauchelnde Liebling).

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 119/08