Im Streit um die Nutzung des McDonalds-Werbe-Jingle „Ich liebe es“ hat das Landgericht München die Klage des Komponisten abgewiesen.
Der Kläger war von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Seine Komposition übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür € 1.500,00 und zwei Flaschen Champagner. Weil er die weltweit bekannte Werbemelodie „McDonalds – Ich liebe es“, die auf ihn zurückgehe, nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Die Beklagte hingegen wollte von einer Urheberrechtsverletzung nichts wissen. Kein einziger Ton der Komposition des Klägers sei identisch mit ihrem Audio – Logo. Ausserdem sei es für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap eine Tonfolge herauszuhören.
Die zuständigen Richter der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I folgten dieser Auffassung und wiesen die Klage ab, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Die Klage wurde abgewiesen, weil die vom Kläger geschaffene „Melodie“ kein schutzfähiges Werk im Sinne des deutschen Urheberrechts darstelle. Die „Melodie“, auf die in der Produktion des Klägers der Text „McDonalds – Ich liebe es“ gerapt werde, stelle keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG dar, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text „Ich liebe es“ gerapt werde, seien so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Was die drei Töne angehe, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil „McDonalds“ gerapt werde, so seien diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde bestünden, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.
Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 18.08.2010, Aktenzeichen: 21 O 177/09.