BGer 4A_290/2009: Deutsche Berufsdiplome sind Schweizerischen gleichgestellt


Berufsdiplome von deutschen Maurern und Strassenbauern sind den Schweizer Diplomen gleichgestellt. So entschied das Schweizerische Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil. Damit verhindert das Bundesgericht Lohndumping, indem ausländische Arbeitskräfte eingesetzt werden, um die Mindestlöhne in der Schweiz zu unterlaufen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Maurer mit in Deutschland erworbenem Berufsdiplom hatte gegen eine schweizer Temporärarbeitsfirma geklagt. Der Maurer war im Jahr 2006 bei dem Unternehmen angestellt und wurde in verschiedenen Einsatzbetrieben als Maurer beschäftigt. Der jeweils vertraglich vereinbarte Stundenlohn entsprach dem Mindestlohn der Lohnklasse A nach dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2006-2008 (LMV 2006). Der Maurer war jedoch der Auffassung, er hätte einen höheren Stundenlohn der Lohnklasse Q des LMV 2006 erhalten müssen und klagte.

Das zuständige Arbeitsgericht der Stadt Bern gab dem Maurer Recht mit der Begründung: Ein Maurer, der seine Lehre in Deutschland gemacht habe, sei einem Maurer mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis gleichgestellt. Es gelten für ihn genauso die schweizer Löhne.

Gegen das Urteil hatte der Personalverleiher zuerst beim Obergericht des Kantons Bern und anschliessend beim Bundesgericht Nichtigkeitsklage eingereicht und dessen Annullierung verlangt. Das Obergericht hatte diese Nichtigkeitsklage vollumfänglich abgewiesen.

Jetzt hat auch das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Daher muss nunmehr die schweizer Leiharbeitsfirma dem deutschen Bau-Facharbeiter den verlangten Stundenlohn nachzahlen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die Lohnnachzahlung für den deutschen Maurer leite sich aus den Vorschriften des Landesmantelvertrages 2006 für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) ab. Dort werde festgehalten, dass die Berufsdiplome für Maurer und Strassenbauer in Deutschland mit jenen in der Schweiz identisch seien.

Fazit: Qualifizierte deutsche Handwerker im Baugewerbe dürfen nicht tiefer eingestuft werden, als ihre schweizer Kollegen, sonst werden die im LMV festgelegten Mindestlöhne unterlaufen. Vielmehr sind die in Deutschland erworbenen Berufsdiplome mit jenen aus der Schweiz als identisch anzusehen.

Für die Bestimmung der Lohnklasse ist nicht mehr massgeblich, dass ein deutscher Bauarbeiter notwendigerweise auf einer Baustelle in der Schweiz (Schweizer Baustelle) gearbeitet hat. Ausreichend ist der Nachweis der Tätigkeit auf beispielsweise einer Baustelle in Deutschland.

Quelle: BGer 4A_290/2009, Urteil vom 12.8.2009