BGer 4A_54/2010: Keine Feiertagsentschädigung für Angestellte im Stundenlohn


Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. Mai 2010 (BGer 4A_54/2010) festgehalten, dass Angestellte, die im Stundenlohn beschäftigt werden, keinen Anspruch auf Entschädigung von Feiertagen haben, mit einer Ausnahme: dem 1. August.

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach eine früher im Stundenlohn angestellte Lehrerin nach ihrer Kündigung auf Zahlung von Entschädigungen für Feiertage klagte.

Feiertagsentschädigung für 1. August
Das Bundesgericht hält fest, dass eine gesetzliche Grundlage für eine solche Forderung nur im Bundesrecht in Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung („Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.“) bestehe. Danach schuldet ein Arbeitgeber seinen im Stundenlohn Angestellten eine Feiertagsentschädigung nur für den 1. August, dies auch nur, sofern er auf einen Werktag fällt. Für weitere Feiertage, so etwa für diejenigen, die durch die Kantone bestimmt werden können, fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage, so dass für diese keine Entschädigungspflicht der Arbeitgeber besteht.
Nach nicht unumstrittener Ansicht des Bundesgerichts lasse sich eine Pflicht zur Entschädigung der von den Kantonen definierten Feiertagen auch nicht aus internationalen Vereinbarungen, insbesondere dem UNO-Pakt I, ableiten. Abweichend von der 1. August-Regel können Angestellte dennoch Anspruch auf Entschädigung von kantonalen Feiertagen haben, sofern dies ein GAV oder eine explizite Vereinbarung im Individualarbeitsvertrag vorsieht oder sich durch eine ständige Übung begründen lässt.

Auswirkungen wird dieses Urteil insbesondere im Bereich des Personalverleihs haben, wo Angestellte oftmals im Stundenlohn beschäftigt werden.

Quelle: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, BGer 4A_54/2010