Vorsicht vor Abmahnungen: Kommerzielle Facebook-Seiten sind in Deutschland impressumspflichtig!
Telemediengesetz gilt für Unternehmen
Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Entscheidend danach ist, ob es sich bei den Facebook-Seiten um „Telemedien“ im Sinne des § 5 TMG handelt, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Richtet beispielsweise ein Unternehmen eine Facebook-Seite ein, dann kommt die gesetzliche Regelung des § 5 TMG zur Anwendung.
Soziale Netzwerke: Blogs, Ebay, Twitter & Co.
Gleiches gilt für andere soziale Netzwerke im Internet, sowie für Onlineshops, Blogs, gewerbliche Ebay-Accounts, WEB 2.0 Plattformen und sogar bei privaten Websites, sofern sie nicht nur privaten Zwecken dienen.
Hinsichtlich Twitter-Profilen ist die Impressumspflicht umstritten. Grundsätzlich sind jedoch fast alle Internetangebote „Telemedien“ im Sinne des § 5 TMG – wohl auch ein Twitter-Account. Zwar existiert zu diesem Thema bisher keine Rechtsprechung, um Abmahnungen zu vermeiden, sollte man aber auch bei einem Twitter-Account ein Impressum einrichten.
Vorsicht vor teuren Abmahnungen!
Fehlt ein Impressum, setzt man sich der Gefahr einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder sonstige Dritte aus. Ein Verstoß gegen die Impressumspflichten kann nach § 16 TMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem liegt regelmäßig auch ein Wettbewerbsverstoß vor.
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§ 5 Telemediengesetz:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.