Für eine Klage gegen Internetveröffentlichungen der „The New York Times“ wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sind die deutschen Gerichte international immer dann zuständig, wenn die Veröffentlichung deutliche Bezüge nach Deutschland aufweise. So entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).
Geklagt hatte ein in Deutschland wohnhafter Unternehmer gegen die Verlegerin der Tageszeitung „The New York Times“ sowie den in New York ansässigen Autor eines in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im „Online-Archiv“ zum Abruf bereit gehaltenen Artikels. In dem Artikel wurden dem Kläger Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Der Kläger sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt klagte auf Unterlassen.
Beide Vorinstanzen hatten jedoch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat nun der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Pressemitteilung Nr. 48/2010 vom 02. März 2010; Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09).
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich grundsätzlich aus § 32 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.
Laut BGH liege im vorliegenden Fall der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut drohe. Zur Begründung führte der BGH aus: Der angegriffene Artikel weise einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe lege. In dem angegriffenen Artikel werde der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werde unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es werde behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder werde. Bei der „New York Times“ handele es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis anspreche und erreichen wolle. Nach den Feststellungen des BGH war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als „country of residence“ aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.